Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 12.05.2020 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Heldburg vom 16.07.2019 bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland vom 09. August 2019, Seite 1, wird wie folgt geändert:
- Im § 9 Abs. 3 wird nach der Ziffer 12 die folgende Ziffer 13 eingefügt:
„13. Wird auf Grund einer Pandemie oder einer anderen Naturkatastrophe eine Stundung bei der Zahlung von Grund- oder Gewerbesteuern oder ein Antrag auf Stundung von Mietzahlungen durch den jeweiligen Zahlungspflichtigen gestellt und darf oder kann der Stadtrat oder ein Ausschuss aus den gleichen Gründen nicht tagen, so darf der Bürgermeister abweichend von Ziffer 8 über die Stundung anstatt des Stadtrates oder des sonst zuständigen Ausschusses in unbegrenzter Höhe entscheiden. Der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss ist vom Bürgermeister in der ersten Sitzung, welche auf den Wegfall der Hinderungsgründe stattfindet, zu unterrichten.“
Artikel 2
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Heldburg tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 14.05.2020
- Siegel -
Other
Bürgermeister