Auf Grund der §§ 25, 26 und 34 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 08.09.2022 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1
Einberufung des Stadtrates
(1) Die Stadtratssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt, im Übrigen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bürgermeister. Zwischen dem Tag des Zuganges der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 4 volle Kalendertage liegen. Mit der Einladung sind den Stadtratsmitgliedern die Beratungsgegenstände mitzuteilen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
(3) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
(4) Die in Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.
(5) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Stadtratsmitgliedes gilt als geheilt, wenn dieses zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.
(8) Bei Sitzungen nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der öffentlich zugängliche Raum, in den Bild und Ton der Sitzung unverzögert zur Beratung und Beschlussfassung übertragen werden, zu benennen. Den nach § 35 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zu ladenden Personen sind die für eine Sitzung nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderlichen Zugangsdaten rechtzeitig mitzuteilen. Für den Antrag auf Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO, die Stimmabgabe gem. § 36a Abs. 2 S. 3 ThürKO und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.
§ 2
Teilnahme an der Sitzung
(1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen sowie an Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO des Stadtrates und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.
(2) Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung oder einem Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Versammlungsleiter frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Stadtratsmitglied eigenhändig eintragen muss. Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
§ 3
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) In nichtöffentlichen Sitzungen werden in der Regel behandelt:
a) Personalangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen,
b) Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Beteiligten;
c) Auftragsvergabe, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger
Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden;
d) Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstigen Angelegenheiten,
wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten scheint,
e) vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen oder
f) vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen.
(3) Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekanntzumachen, sobald die Gründe zur Geheimhaltung weggefallen sind, die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass sie nicht in Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat der Aufzeichnung zugestimmt hat, weil sie für die Medienberichterstattung verwendet werden soll.
(5) Bei öffentlichen Sitzungen gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist die Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem Bild und Ton der Sitzung ohne zeitliche Verzögerung in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum übertragen werden.
§ 4
Schweige- und Treuepflicht der Stadtratsmitglieder
(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Stadtrates sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist. Meinungsäußerungen und Stimmabgabe der einzelnen Stadtratsmitglieder in nichtöffentlichen Sitzungen sind stets geheim zu halten.
(2) Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt, sie kann dadurch aufgehoben werden, dass der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Stadtratsmitglieder von ihr entbindet.
(3) Verletzt ein Stadtratsmitglied die Schweigepflicht, so kann ihm der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro auferlegen. Gleiches gilt für den
Absatz 2.
§ 5
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten und dem Haupt- und Finanzausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.
(2) In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge sollen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(3) Die in Abs. 2 S. 1, 2 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.
(4) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann durch Beschluss des Stadtrates nur erweitert werden, wenn
-
- sie in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder
- bei Dringlichkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 3 ThürKO) der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann.
(5) Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.
§ 6
Beschlussfähigkeit
(1) Beschlüsse des Stadtrates werden in den Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Bürgermeister fest, ob sämtliche Stadtratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist und der Stadtrat somit beschlussfähig ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.
(2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über.
(3) Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung angezweifelt, so hat der Bürgermeister diese zu überprüfen. Stellt er die Beschlussfähigkeit nicht fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen.
(4) Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(5) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; anderenfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrates.
§ 7
Persönliche Beteiligung
(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten nicht für Wahlen.
(3) Muss ein Stadtratsmitglied nach § 38 ThürKO annehmen, an der Beratung oder Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat mitzuteilen. Dieser entscheidet über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.
(4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrates zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine Verletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.
§ 8
Vorlagen
(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister und den Fraktionen zur Beratung und Beschlussfassung an den Stadtrat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.
(2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn der Beigeordnete oder ein Mitarbeiter der Verwaltung Vorlagen in der Stadtratssitzung oder in den Ausschusssitzungen erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.
§ 9
Anträge
(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist; anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Gemeinderatsmitglied. Antragsberechtigt sind auch die Ortsteilbürgermeister für alle ihren Ortsteil betreffenden Belange. Von mehreren Gemeinderatsmitgliedern und / oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.
(2) Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller/ derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.
(3) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Während eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Änderungsanträge unzulässig.
§ 10
Anfragen
(1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters. Die Möglichkeit der Einwohner, bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates Fragen zu diesen gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, bleibt davon unberührt.
(2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.
(3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.
(4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.
§ 11
Sitzungsverlauf
(1) Als Vorsitzender des Stadtrates leitet der Bürgermeister die Verhandlung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist der Bürgermeister verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat sein Beigeordneter. Ist auch der Beigeordnete verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat das älteste anwesende Stadtratsmitglied.
(2) Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Bürgermeister ihm dies erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Bürgermeister über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.
(3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion nicht länger als 5 Minuten sprechen.
Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Bürgermeister nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen.
(4) Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Bürgermeister Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.
§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:
a) Änderung zur Tagesordnung,
b) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
c) Schließung der Sitzung,
d) Unterbrechung der Sitzung,
e) Vertagung,
f) Verweisung an einen Ausschuss,
g) Schluss der Aussprache,
h) Schluss der Rednerliste,
i) Begrenzung der Zahl der Redner,
j) Begrenzung der Dauer der Redezeit,
k) Begrenzung der Aussprache,
l) zur Sache,
m) namentliche Abstimmung.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.
(3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Bürgermeister unverzüglich dem Antragsteller außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand.
Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.
(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Bürgermeister hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.
(5) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Geschäftsordnungsanträge unzulässig.
§ 13
Abstimmung (Beschlüsse und Wahlen)
(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.
(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Bürgermeister.
(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt, das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Bürgermeister stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
(4) Beschlüsse des Stadtrates werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist, die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Bürgermeister durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten. Auf Antrag entsprechend § 12 kann sie durch namentliche Abstimmung erfolgen.
(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat beschließt.
(7) Bei Abstimmungen und Wahlen gilt folgendes:
a) es sind vorgedruckte bzw. durch neutrale Personen vorgefertigte Stimmzettel zu verwenden
b) Stimmzettel sind ungültig, wenn
- sie leer sind,
- sie unleserlich sind,
- sie mehrdeutig sind,
- sie Zusätze enthalten,
- sie durchgestrichen sind,
- sie bei der Wahl unzweifelhaft Stimmenthaltung zum Ausdruck bringen durch
Gebrauch des Wortes "Stimmenthaltung".
(8) Wahlen werden gemäß § 39 ThürKO durch geheime Abstimmung vollzogen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltung und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Entscheidungen des Stadtrates, die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
(9) Der Bürgermeister stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt.
(10) In Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO und Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO dürfen Wahlen und andere geheime Abstimmungen im Sinne von § 39 ThürKO nicht durchgeführt werden.
§ 14
Verletzung der Ordnung
(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Bürgermeister ermahnt und im Wiederholungsfall zur Ordnung gerufen werden.
(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung ,,zur Ordnung zu rufen’’ ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.
(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Bürgermeister dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
(4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Bürgermeister ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrates von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Stadtratsmitglied soll im dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.
Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden Verhandlungen durch Zuhörer gestört, kann der Bürgermeister diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(6) Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Bürgermeister die Sitzung unterbrechen oder schließen.
§ 15
Niederschrift
(1) Über die Sitzung des Stadtrates fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrates unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die zu behandelnden Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrates zu genehmigen.
(4) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten eine Kopie der Niederschrift mit der Einladung zur nächsten Sitzung. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht jedem Bürger frei.
(5) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO ist die Erstellung einer Niederschrift nicht erforderlich.
§ 16
Behandlung der Beschlüsse
(1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird unverzüglich in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Das Gleiche gilt für die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierfür trifft der Stadtrat. Beim Umlaufverfahren in Notlagen gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind die Angelegenheiten vor der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in der Hauptsatzung festgelegte, öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes jedenfalls unverzüglich nachzuholen.
(2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§ 17
Fraktionen
(1) Stadtratsmitglieder, die derselben Partei oder Wählergruppe angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden.
(2) Eine Fraktion muss mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen.
(3) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
§ 18
Zuständigkeit des Bürgermeisters
Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse.
§ 19
Zuständigkeit des Stadtrates
(1) Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.
(2) Der Stadtrat ist insbesondere für die in § 26 Abs. 2 ThürKO genannten Angelegenheiten ausschließlich zuständig.
(3) Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
1. Allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen,
2. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere Grundstücke), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit der Ausschüsse (§ 20 GO) oder des Bürgermeisters fallen,
3. Beschlussfassung über die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, über
den Abschluss von Zweckvereinbarungen, über die Mitgliedschaft in sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sowie über
allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach
bürgerlichem Recht.
(4) Der Stadtrat überträgt die in § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung genannten Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung.
§ 20
Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 21 näher genannten vorberatenden und beschließenden Ausschüsse.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen, dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.
(3) Die Ausschüsse setzen sich aus den im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gemäß deren personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat zusammen.
(4) Die Ausschusssitze werden nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los, der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.
(5) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
(6) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.
(7) Den Vorsitz in den Ausschüssen (§ 21 Abs. 1 a und b) hat der Bürgermeister inne, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Haupt- und Finanzausschuss hat.
(8) Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang die Bestimmungen in §§ 1 - 15 über den Stadtrat, die Stadtratsmitglieder und die Stadtratssitzungen insbesondere zur Einberufung und Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur Teilnahmepflicht, zur persönlichen Beteiligung und Beschlussfassung, zu Wahlen, zur Öffentlichkeit, Sitzungsleitung und Niederschrift entsprechend Anwendung.
§ 21
Bildung der Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6
weiteren Stadtratsmitgliedern und
b) den Bau-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss, bestehend aus dem
Bürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern sowie bis zu 5
sachkundigen Bürgern.
(2) Diese Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
a) Haupt- und Finanzausschuss:
-Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates, Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten, Koordination der Arbeit aller Ausschüsse, Angelegenheiten des Gewerbewesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und Jugendpflege, der öffentlichen Einrichtung der Wirtschaftsförderung ohne Bauangelegenheiten.
Soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist, kann der Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der vorstehenden Aufgaben anstelle des Stadtrates bis zu einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO abschließend entscheiden.
-Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereiten der Haushaltssatzung, Erlass und Stundung von Forderungen.
Soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist, entscheidet er als beschließender Ausschuss im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 10.000,00 Euro,
- Stundung 25.000,00 Euro,
- sowie über die Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben über 10.000,00 € bis zu 25.000,00 Euro und außerplanmäßigen Ausgaben über 5.000,00 € bis zu 15.000,00 Euro,
- Vergabeentscheidungen, sofern nicht der Bau-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss und der Bürgermeister zuständig sind, bis zu 100.000,00 €
- Bei gerichtlichen Vergleichen bei einer Forderung bis zu 25.000,00 € und
- Bei außergerichtlichen Vergleichen bei einer Forderung bis zu 10.000,00 €.
b) Bau-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss:
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 7 der Hauptsatzung zuständig ist, entscheidet er als beschließender Ausschuss im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Grundstücksangelegenheiten der Stadt bis zu einem Gegenwert von 20.000,00 Euro,
- Auftragsvergabe bis 150.000,00 Euro,
- Beratung zu Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaues, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, ferner - soweit zuständig -
Straßengrundabtretungen, Erschließungsbeiträge, Kommunalabgaben und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauanträgen, soweit die Bauanträge keine grundsätzliche Bedeutung für die Stadt haben;
- Beratung zu Landwirtschaftsangelegenheiten, Waldbewirtschaftung und Jagdangelegenheiten.
- Abschluss von Mietverträgen mit einem jährlichen Entgelt von bis zu 15.000,00 €.
(3) Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht anstelle des Stadtrates endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung im Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
(4) Das Recht des Stadtrats, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(5) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.
§ 21
Erheblichkeit
Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass eines Nachtragshaushaltes gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 2 von Hundert der Gesamtausgaben (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) festgesetzt.
Die Erheblichkeit nach § 60 Abs. 3 ThürKO wird auf 3 von Tausend der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes festgesetzt.
§ 22
Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
(2) Regelungen der Geschäftsordnung können durch Beschluss des Stadtrates jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.
(3) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft, gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10.07.2019 außer Kraft.
Heldburg, den 13.09.2022
Other
Bürgermeister - Siegel -