Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch: Inhaltsübersicht, §§ 9, 24, 103 geändert, § 62a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19 September 2020 (GVBl. 2000, 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), und des § 17 der Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) für die Stadt Heldburg, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.12.2020 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Heldburg (Marktgebührensatzung) beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- und Jahrmärkten der Stadt Heldburg sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgebühren entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe der Gebühr
- Marktstandgebühren für Wochenmärkte:
- Stand, Bude oder Fahrzeug (für jeden angefangen Meter pro Tag) 3,00 Euro
- Auf dem Boden ausgebreitete Ware (je angefangenen Quadratmeter pro Tag) 3,00 Euro
- Für einen Essensausgabestand (pro Tag) 8,00 Euro
- Marktstandgebühren für Jahrmärkte:
- Stand, Bude oder Fahrzeug (für jeden angefangen Meter pro Tag) 4,00 Euro
- Auf dem Boden ausgebreitete Ware (je angefangenen Quadratmeter pro Tag) 4,00 Euro
- Für einen Essensausgabestand (pro Tag) 12,00 Euro
- Bei den Jahrmärkten (z.B. Stadtfest, Montgolfiade, Weihnachtsmarkt usw.) werden die Marktstandgebühren für Einrichtungen wie z. B. ein Festzelt durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgelegt. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
- Es wird eine pauschale tägliche Grundgebühr von 5,- Euro/Tag für jeden Markthändler erhoben diese beinhaltet unter anderem die Stromkosten. Abnehmer in Form von elektrischen Geräten, die nicht zum Betreiben der Verkaufseinrichtung gehören (z. B. Kaffeemaschinen, Kochplatten etc.) werden nicht gestattet.
§ 4
Entstehung, Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig. Von Händlern mit einem Zulassungsbescheid für Dauerstandplätze sind die Gebühren im Voraus für jeweils ein Quartal zu entrichten.
§ 5
Auskunftspflicht
Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.
§ 6
Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig im Sinne von § 18 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
- Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.
- Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland (§ 19 Abs. 1 Satz 6 ThürKO).
§ 7
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 19.08.1996 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 16.03.2021
Other Siegel
Bürgermeister