Friedhofssatzung der Stadt Heldburg
Der Stadtrat der Stadt Heldburg hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 aufgrund der § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt erlässt diese:
§ 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Heldburg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- Friedhof Bad Colberg
- Friedhof Gompertshausen
- Friedhof Heldburg
- Friedhof Holzhausen
- Friedhof Lindenau
- Friedhof Völkershausen
§ 2
Friedhofszweck
- Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heldburg waren oder
- ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Bestattungsbezirke
- Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bad Colberg. Er umfasst den Ortsteil Bad Colberg.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gompertshausen. Er umfasst den Ortsteil Gompertshausen.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Heldburg. Er umfasst die Ortsteile Heldburg und Einöd.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Holzhausen. Er umfasst den Ortsteil Holzhausen.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Lindenau. Er umfasst den Ortsteil Lindenau.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Völkershausen. Er umfasst den Ortsteil Völkershausen.
- Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Friedhofsbeirat
(1) Der Bürgermeister beruft für jeden Bestattungsbezirk einen Friedhofsbeirat ein, bestehend aus
a) dem Ortsteilbürgermeister,
b) einem Mitglied des Ortsteilrates,
c) einem Bauhofmitarbeiter und
d) bei bestehender kirchlicher Tradition des Friedhofes oder von Friedhofsteilen auf
Vorschlag der örtlichen Kirchgemeinden ein Mitglied der Kirchgemeinde.
(2) Der Friedhofsbeirat führt die Aufsicht zur Einhaltung der Friedhofssatzung im jeweiligen Bestattungsbezirk. Dazu findet mindestens halbjährlich eine Friedhofsbegehung statt.
(3) Der Friedhofsbeirat berät die Friedhofsverwaltung zur Gestaltung und Pflege des Friedhofs im jeweiligen Bestattungsbezirk. Er gibt Empfehlungen zu Ausnahmen nach den § 3 und § 30.
§ 5
Schließung und Entwidmung von Friedhofsteilen
- Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung,
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof mit seinen Einrichtungen, Anlagen und Wasserstellen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art (außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze) abzulegen,
g) die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
- Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
- Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
- Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.
- Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
§ 10
Särge und Urnen
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
- Urnen müssen vollständig aus verrottbaren/zersetzbaren Materialien bestehen. Die Verwendung von Plastik, Stein und Keramik zur Beisetzung ist nicht möglich.
§ 11
Ausheben der Gräber
- Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist vom Bestattungspflichtigen zu beauftragen.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Bei einem Tiefgrab beträgt die Tiefe der Übereinanderbettung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des erstbestatteten Sarges mindestens 1,60 m und des zweitbestatteten Sarges mindestens 0,90 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
- Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattete beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
§ 13
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabberechtigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
- Alle Umbettungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
- Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,
- b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,
- c) Familiengrabstätten,
- d) Tiefgrabstätten,
- e) Urnenrasengräber mit Platte oder Stein,
- f) Urnengemeinschaftsanlage,
- g) Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel auf Stele,
- h) Ehrengrabstätten.
- Die Auswahl von Grabstätten ist in den Bestattungsbezirken ortsspezifisch geregelt. Die Zuordnung gemäß Anlage 1 ist Teil dieser Satzung. Für die Bestattungsbezirke hält die Friedhofsverwaltung Merkblätter vor, die insbesondere die jeweilige Auswahl an Grabstätten, deren Merkmale und Gebühren, sowie grundlegende Regelungen dieser Friedhofsordnung zusammenfassen.
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte
- Die Friedhofsverwaltung vergibt Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten. Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Grabnutzungsberechtigten ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
- Der Grabnutzungsberechtigte soll bereits im Rahmen der Beantragung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte festlegen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Die Rechtsnachfolge bedarf der Zustimmung des Rechtsnachfolgers. Die Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form.
- Gibt es keine Festlegung des Nutzungsberechtigten gemäß Abs. 2 geht mit dem Tode des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
- a) auf die überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- c) auf eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder,
- d) auf die Stiefkinder,
- e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- f) auf die Eltern,
- g) auf die Geschwister,
- h) auf die Stiefgeschwister,
- i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch zu Lebzeiten auf eine andere
Person übertragen werden.
- Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- Das Nutzungsrecht erlischt:
- a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,
- b) wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
- c) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird
6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vor dem Ablauf schriftlich hingewiesen. Ist er nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen sechsmonatigen Hinweis an der Grabstätte auf den Ablauf des
Nutzungsrechtes aufmerksam gemacht.
§ 16
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden / Beizusetzenden vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
- Es werden eingerichtet:
- a) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 9. Lebensjahr,
- b) Urnenreihengrabstätten.
- Für Reihengräber gelten die Grabbeetmaße gemäß Anlage 2.
- In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne bestattet/beigesetzt werden.
- Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 17
Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, deren Lage auf dem Friedhof im Benehmen zwischen Friedhofsbeirat und dem Grabberechtigten festgelegt wird. Für Wahlgrabstätten gelten die folgenden Regelungen.
- Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Bereiche auf den Friedhöfen der Ortsteile für Wahlgrabstätten eingerichtet werden.
- Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte bei der Friedhofsverwaltung möglich.
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- bzw. zweistellige Grabstätten, als Einzel- oder Tiefgräber sowie als Kindergrabstätten bis zum vollendeten 9. Lebensjahr vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einer zweistelligen Grabstätte können je Stelle eine Leiche oder eine Leiche und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer einstelligen Grabstätte können eine Leiche und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden.
- Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit begründet.
§ 18
Urnengrabstätten
- Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten,
- b) Urnenwahlgrabstätten,
- c) Grabstätten für Erdbestattungen (ein- oder zweistellig),
- d) Urnenrasengräber mit Platte oder Stein,
- e) Urnengemeinschaftsanlage (anonymes namenloses Urnenfeld),
- f) Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel auf Stele.
- Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall der Reihe nach belegt werden. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig. Die Aufmaße für Grabmale, Grabbeete und Rasenplatte, sowie Grundzüge der Grabmalgestaltung sind ortsspezifisch geregelt. In Anlage 2 werden die allgemeinen Gestaltungsregeln für die Bestattungsbezirke dargestellt. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Friedhofssatzung.
- Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.
- a) Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde erteilt.
- b) In einer Urnenwahlgrabstätte können (entsprechend des zur Verfügung stehenden Platzes) bis zu 4 Urnen bestattet werden.
- c) Übersteigt die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche, die Ruhezeit der Urnengrabstätte, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit neu zu erwerben.
- d) Über den Ablauf der Ruhefrist wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich informiert.
- e) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Es kann auf Antrag verlängert werden.
4. Urnenrasengräber in der Gestaltungsform mit Platte oder Stein sind Urnenwahlgrabstätten, die sich auf einem besonderen Gräberfeld befinden und nicht
bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
- a) Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde erteilt.
- b) Auf dem Urnenrasengrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
- c) Die Grabplatte bzw. der Grabstein ist frei wählbar in den zulässigen Maßen nach der Anlage 2 der gültigen Friedhofssatzung.
- d) Trauerfloristik kann an den hierfür vorgesehenen zentralen Plätzen abgelegt werden.
- e) Bepflanzungen der Grabstätten bzw. Grabvasen sind nicht zulässig.
- f) Zum Gedenken niedergelegte Blumen oder Gestecke anlässlich des Totensonntages sind spätestens im März des darauffolgenden Jahres abzuräumen.
5. Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnendaueranlage mit oder ohne namentliche Kennzeichnung. Die Gemeinschaftsanlagen (anonymes namenloses Urnenfeld) werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und instand gehalten.
An Gedenktagen können an einer zentralen, besonders gekennzeichneten Stelle, Sträuße oder Gebinde niedergelegt werden. Auf den Gemeinschaftsanlagen unkontrolliert abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
- a) Urnengemeinschaftsanlage – anonyme bzw. namenlose Beisetzung:
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Den Angehörigen steht es frei, nach der Trauerfeier an der Beisetzung des Verstorbenen teilzunehmen. Die Urnengemeinschaftsanlage darf grundsätzlich zur Wahrung der Totenruhe vor, während und nach der Beisetzung der Verstorbenen von den Angehörigen nicht betreten werden. Das Betreten ist nur für Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. des Bestattungsinstitutes zwecks Bestattung und Pflege erlaubt. Das Niederlegen von Blumen ist nur im Rahmen der Beisetzung an den hierfür vorgesehenen zentralen Plätzen (nicht direkt an der Grabstätte) erlaubt. Zur Wahrung der Anonymität ist es nicht gestattet Steine, Platten oder Sonstiges zur Markierung niederzulegen. Die Berechtigten werden bei der Anmeldung darüber unterrichtet.
Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Liegezeit einmalig erhoben.
- b) Urnengemeinschaftsanlage – namentliche Beisetzung:
Die Beisetzung von Urnen erfolgt analog der namenlosen Beisetzung, mit der Möglichkeit, auf Wunsch der Nutzungsberechtigten auf einer vorhandenen Stele den Vornamen, Namen, Geburtsdatum (mit Kennzeichnung *) und Sterbedatum (mit Kennzeichnung †) der auf diesem Gräberfeld beigesetzten (in der zeitlichen Reihenfolge der Beisetzung) anzugeben. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
Die Gestaltung der Stele erfolgt ortsspezifisch im Einvernehmen mit dem Friedhofsbeirat.
Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Liegezeit einmalig erhoben.
§ 19
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Heldburg.
(2) Ehrengrabstätten können durch Beschluss des Stadtrates anerkannt werden. Über die Anlage und Gestaltung einer Ehrengrabstätte entscheidet der Stadtrat in Einvernehmen mit dem jeweiligen Friedhofsbeirat. Alle Bürger der Stadt Heldburg können mittels formlosen schriftlichen Antrages mit Begründung die Errichtung einer Ehrengrabstätte für verdiente Mitbürger stellen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
- Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.
- Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
- Unzulässig ist
- das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,
- das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem
- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit,
- das Abstellen von Pflanzschalen, Schnittblumen und jeglichem Grabzubehör (Vasen, Laternen etc.) neben der Grabstätte.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Standsicherheit der Grabanlage muss gewährleistet sein.
- Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23
Besondere Gestaltungsvorschriften
- Die Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
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- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, sind nicht zugelassen.
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- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff.
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- Auf Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, sowie Urnenreihengräber sind Einfassungen und Grabmale je nach Friedhof mit Abmessungen gemäß Anlage 2 zugelassen.
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- Bei allen Grabarten (ausgenommen Urnenrasengrab) sind Sockel für die Aufnahme des Grabsteines zulässig. Sofern ein Sockel gesetzt wird, muss dieser mit 3 Seiten auf dem Rahmen aufliegen. Die Höhe des Sockels darf maximal 20 cm betragen, dabei darf das Grabmal (bestehend aus dem Sockel und dem Grabstein) in seiner Gesamthöhe nicht kleiner als die Mindesthöhe der Grabsteingröße und nicht höher als die Höchsthöhe der Grabsteingröße aus den Absätzen 2 bis 4 sein.
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- In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Urnenrasengräber) sind Höhe, Breite und Stärke der Grabmale nach den entsprechenden Vorgaben gemäß Anlage 2 ausnahmslos einzuhalten..
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- Soweit es die Friedhofsverwaltung und der jeweilige Friedhofsbeirat unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden. Dazu erarbeitet der Friedhofsbeirat Vorschläge, die dem zuständigen Ausschuss des Stadtrates vorgelegt werden.
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§ 24
Zustimmung
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
- Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabberechtigung vorzulegen; bei Wahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
- Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale auf dem Sockel bzw. der Grabeinfassung gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23.
§ 27
Unterhaltung
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die Standsicherheit wieder herzustellen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
- Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 28
Entfernung
- Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29
Herrichtung und Unterhaltung
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten der Inhaber der Grabberechtigung bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
- Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 18 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen für die Grabgestaltung nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
Als Grabeinfassung ist ortsübliches Sandmaterial mit einer maximalen Körnung von 4 mm zulässig, Farbton weiß.
§ 30
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
- Die Grabstätten müssen sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.
- Unzulässig ist
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- das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
- das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
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- Soweit es der jeweilige Friedhofsbeirat unter Beachtung der §§ 29 und 23 für vertretbar hält, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
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§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
- Wird eine Reihen-, Wahl- oder Urnenrasengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen,
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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- Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
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- Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Leichenhallen
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- Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung, sofern es ihr baulicher Zustand erlaubt. Sie dürfen nur mit Erlaubnis betreten werden.
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- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
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- Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 33
Trauerfeier
- Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (kirchlich: in der Friedhofskirche, weltlich: in der Leichenhalle) oder, für Verstorbene, die in Reihen-, Wahl- oder Urnenrasengrabstätten beigesetzt werden, am Grab abgehalten werden.
- Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
- Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben erhalten.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 6 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),
- entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 2
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten mit kommerziellen Interesse fotografiert,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art ablegt,
- Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- entgegen § 7 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
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- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 22 und 23),
- Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),
- Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 27 und 29),
- Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 8),
- Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
- Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit unvollständig beräumt,
- die Leichenhalle entgegen § 31 betritt.
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- Der Friedhofsbeirat des Bestattungsbezirkes kontrolliert die Einhaltung der Friedhofssatzung und veranlasst gegebenenfalls die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 38
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Gompertshausen vom 03.12.2012 und der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 12.03.2015 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 05.01.2021
Other
Bürgermeister (Siegel)
Anlage
1. Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen
2. Grabmaße für die jeweiligen Friedhöfe