Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Heldburg (Kurbeitragssatzung) beschlossen und die Stadt erlässt diese:
Artikel 1
Der § 11 der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Heldburg (Kurbeitragssatzung) vom 14. Oktober 2019, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland am 08. November 2019, Seiten 2 bis 4, wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern (Kurkliniken), Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen, Rehabilitationskliniken und ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung des von der Stadt Heldburg herausgegebenen Formulars vorgenommen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben. Bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit hat außerdem die eigenhändige Unterschrift des Beitragspflichtigen zu erfolgen. Beansprucht der Beitragspflichtige Ermäßigung oder Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben schriftlich bestätigen.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen die Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 sowie in diesen beherbergte Ortsfremde.
(4) Der Wohnungsgeber hat die mit den vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare zeitnah nach Ankunft des Gastes bei der Kurverwaltung abzugeben.
(5) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der ausgehändigten Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Kurverwaltung ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(6) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1 und 4 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 5.
(7) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach den melderechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurbeitragsatzung verbunden werden.
(8) Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 2
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Heldburg (Kurbeitragssatzung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 20.12.2024
gez. Christopher Other -Siegel-
Bürgermeister