Der Stadtrat der Stadt Heldburg hat aufgrund des § 14 Absatz 1 des Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege – ThürNatG – vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) und der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), in seiner Sitzung am 17.11.2020 folgende Satzung beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
§ 1
Gegenstand der Satzung / Geltungsbereich
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung zu schützen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.
§ 2
Geschütze Bäume
- Bäume im Sinne der Satzung sind
- Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm
- Mehrstämmige ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 40 cm aufweisen.
- Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über den Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
- Behördlich angeordnete Ersatzplanungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt.
- Nicht unter diese Satzung fallen
- Obstbäume, wenn sie einer erwerbsgartenbaulichen Nutzung unterliegen, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanienbäume,
- Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
- Bäume auf Dachgärten,
- Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004, geschützten historischen Park- und Gartenanlagen, sowie
- Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 6. August 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414), unterliegen.
- Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Schutzzweck
Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient
- Der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt,
- Der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
- Der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
- Der Abwehr schädlicher Einwirkungen,
- Der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung,
- Der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft.
§ 4
Pflege- und Erhaltungspflicht
- Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.
- Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Behörde der Stadt Heldburg kann anordnen, das der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zu Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume
- auf seine Kosten durchführt,
- unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder
- durch die Stadt oder von Ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist.
Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
§ 5
Verbotene Maßnahmen
- Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, sie sind der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Verwaltung der Stadt Heldburg nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Als Beschädigung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereichs, insbesondere durch
- Befestigung der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
- Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern, Baustoffen, Abfällen oder anderen Chemikalien,
- Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- Unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder Auftaumitteln,
- Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen,
- Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder
- unsachgemäße Aufstellung und Anbringung von Gegenständen (z.B. Bänke, Schilder, Plakate). Dies gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn ausreichend Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird.
- Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen. Die fachgerechte Beschneidung von Kopfweiden stellt keine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 dar.
§ 6
Ausnahme und Befreiungen
- Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn
- Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern,
- Eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann,
- Von dem Baum, eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann,
- Der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, oder
- Die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.
- Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.
- Die Erteilung einer Ausnahme/ Befreiung ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Verwaltung der Stadt Heldburg schriftlich unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines Lageplanes, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
- Die Ausnahmegenehmigung kann im Falle des Absatzes 1 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Umfang bis zu 60 cm, Ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder mindestens gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 60 cm, ist für den jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist, andernfalls ist sie zu wiederholen. Muss die Ersatzpflanzung wiederholt werden beginnt die Dreijahresfrist von neuem.
- Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Zahlung ist vor dem Fällen des Baumes / der Bäume zu entrichten.
Die Ersatzzahlung beträgt je gefällten Baum bei:
Mehrstämmig ausgebildeter Einzelbäume
mit Stammumfang ab 40 cm bis 100 cm: 50,00 EURO
Einzelbäume Stammumfang ab 60 cm bis 100 cm: 50,00 EURO
Stammumfang für Einzelbäume und Mehrstämmig ausgebildete
Einzelbäume über 100 cm für jede angefangenen 40 cm Stammumfang
jeweils weitere: 20,00 EURO
Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Stadt Heldburg, insbesondere für Ersatzpflanzungen an prädestinierten Stellen zu verwenden. Ersatzpflanzungen werden vom gemeindeeigenen Bauhof entsprechend der vom Stadtrat bestätigten Prioritäten vorgenommen und bis zum sicheren Anwachsen gepflegt.
- Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer andren städtebaulichen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden ist, die Beseitigung eines Baumes vorgesehen ist.
- Zuständige Verwaltungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne dieser Satzung ist die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
§ 7
Folgenbeseitigung
Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenen Umfang durch Neupflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. § 6 Absatz 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauvoranfrage gestellt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhanden geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 4 und § 54 Absatz 1 und 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Anordnungen zu Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach § 4 nicht Folge leistet,
- entgegen den Verbot nach § 5 Absatz 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen,
- eine Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 3,2. Halbsatz unterlässt,
- entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht,
- angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach § 6 Absatz 4 nicht nachkommt,
- Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt.
- Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
- Nach § 35 Abs. 4 ThürNatG, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, für die in § 70 Nr. 3 BNatSchG und die in Absatz 1 genannten Fälle die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich, beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Verwaltung der Stadt Heldburg im Aufgabenbereich des § 14 Abs. 1 ThürNatG.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 04.12.1997, die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Gompertshausen vom 24.01.2007 und die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Hellingen vom 15.01.1998 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 27.11.2020
Other Siegel
Bürgermeister