Der Stadtrat der Stadt Heldburg hat auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) in seiner Sitzung am 05.02.2019 nachfolgende Ehrenordnung der Stadt Heldburg beschlossen:
Durch eine Ehrung nach dieser Ordnung soll der Dank gegenüber solchen Bürgern bzw. Persönlichkeiten zum Ausdruck gebracht werden, die sich über das normale Maß hinaus für das Wohl der Stadt Heldburg und ihre Bevölkerung eingesetzt haben. Des Weiteren werden die Ehrung von Geburtstags- und Hochzeitsjubilaren sowie die Ehrenbezeugung bei Sterbefällen geregelt.
§ 1
Ehrenbürgerrecht
- Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Heldburg zu vergeben hat.
- Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes erfolgt durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung, die Beratung davor in nicht öffentlicher Sitzung.
- Die Verleihung erfolgt an Persönlichkeiten, die sich in besonderer und außergewöhnlicher Weise um die Stadt Heldburg und ihre Stadtteile verdient gemacht haben.
- Mit dem Ehrenbürgerrecht verbunden ist die besondere Einladung zu allen repräsentativen und offiziellen Veranstaltungen der Stadt Heldburg.
- Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben.
- Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird dem Ehrenbürger eine künstlerisch gestaltete Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt.
- Die Überreichung der Urkunde erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates bzw. in einer anderen öffentlichen Veranstaltung.
- Die Inhaber des Ehrenbürgerrechts werden im Goldenen Buch der Stadt eingetragen.
§ 2
Ehrenpräsente
- Für besondere Anlässe werden bei der Stadt Heldburg entsprechende Ehrenpräsente bereitgehalten.
- Über die Verwendung dieser Ehrenpräsente entscheidet der Bürgermeister.
- Sie sollen bei besonderen persönlichen Ehrungen, wichtigen Einzeljubiläen, Geschäftsjubiläen, Geschäftseröffnungen, Besuch von Delegationen und wichtigen Gästen sowie anderen wichtigen Anlässen verwendet werden.
§ 3
Jubiläen von Einwohnern
- Glückwünsche
- Alle 70-jährigen und älteren Einwohner werden von der Stadt geehrt. Zum 70., 75., 80. und 85. Geburtstag erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine Glückwunschkarte. Ab dem 90. Geburtstag erfolgt dies jährlich.
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- Ab dem 70. Geburtstag und den darauf folgenden Geburtstagen (75, 80., 85., 90. Geburtstag, danach jährlich) werden die Glückwünsche der Stadt durch den Bürgermeister, im Verhinderungsfall einem Vertreter, überbracht.
- Ehepaare, die das 60. sowie jedes weitere Hochzeitsjubiläum begehen, werden durch den Bürgermeister, im Verhinderungsfall durch einen Vertreter, geehrt, sofern der Stadt die Daten vorliegen.
- Geschenke
Es werden folgende Geschenke überbracht:
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- Zum 70., 75., 80., 85., 90. und danach jährlich:
ein Präsent im Wert von 10,- € zum 70. und 75., im Wert von 25,- € zum 80., 85., 90. und danach jährlich.
Zum 100. Geburtstag und danach jährlich:
ein Präsent im Wert von 50,- €.
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- Ehejubiläum (ab dem 60. Ehejubiläum, danach zum 65., 70. und 75.):
ein Präsent im Wert von 35,- €.
- Veröffentlichung von Glückwünschen
Die Geburtstagsjubilare werden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland monatlich entsprechend den geltenden Gesetzlichkeiten beglückwünscht.
§ 4
Ehrenbezeugung bei Sterbefällen
Beim Ableben von (ehemals oder aktuell) gewählten Vertretern und (ehemaligen oder aktuellen) Beschäftigten der Stadt, ferner von verdienten Bürgern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gelten folgende Regelungen.
- Beileidsschreiben (Karte)
Ein Beileidsschreiben des Bürgermeisters wird zugestellt beim Ableben:
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- eines Ehegatten, Elternteils oder Kindes eines gewählten Vertreters oder eines Beschäftigten der Stadt;
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- eines Bürgers der Stadt Heldburg;
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- eine Persönlichkeit des öffentlichen und privaten Lebens, wenn die Anteilnahme der Stadt schriftlich ausgedrückt werden soll.
- Kranzspenden
Ein Kranz wird gespendet zur Bestattung:
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- eines Ehrenbürgers;
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- eines ehemaligen Bürgermeisters der Stadt;
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- eines gewählten Vertreters oder Beschäftigten oder ein Angehöriger der Feuerwehr der Stadt,
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- einer Persönlichkeit, die sich um die Stadt Heldburg besonders verdient gemacht hat.
- Zu einer Kranzspende gehört eine Schleife, die in ihrer Aufschrift eine persönliche Widmung in Verbindung mit „Stadt Heldburg“ trägt.
- Eine Kranzspende schließt ein Beileidsschreiben nach Absatz 1 ein.
- Eine Blumenschale wird gespendet für ehemalige gewählte Vertreter oder ehemalige Beschäftigte der Stadt.
- Nachrufe
- ein Nachruf in der Presse durch den Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten Vertreter erfolgt beim Ableben:
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- eines Ehrenbürgers der Stadt Heldburg;
- eines ehemaligen Bürgermeisters der Stadt und ihrer heutigen Stadtteile;
- eines gewählten Vertreters, der bis zu seinem Ableben dem Stadtrat angehört hat;
- eines Beschäftigten der Stadt, der bis zu seinem Ableben voll beschäftigt war;
- einer Persönlichkeit, die sich um die Stadt Heldburg verdient gemacht hat.
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- Wenn ein Nachruf bei der Bestattung erfolgt, ist damit eine Kranzspende nach Absatz 2 sowie ein Beileidsschreiben nach Absatz 1 verbunden.
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- Eine Gedenkminute durch den Stadtrat erfolgt in der nach dem Ableben folgenden Stadtratssitzung.
§ 5
Begrüßung von Neugeborenen
- Die Stadt Heldburg gibt für jedes neu geborene Kind, für das eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt, einen Gutschein zur Errichtung eines auf dem Namen des Kindes lautenden Sparbuches, bei einem in der Stadt ansässigen Kreditinstitut, im Wert von 100,00 € aus.
- Durch den Bürgermeister wird mit den Kindern und den Eltern ein öffentlicher Empfang durchgeführt.
§ 6
Verantwortlichkeit
Für die terminliche Einhaltung dieser Ehrenordnung ist die Stadt verantwortlich. Durch die Beschäftigten der Stadt sind alle mit der Durchführung der Ehrenordnung beauftragten Personen rechtzeitig zu benachrichtigen und die entsprechenden Beigaben bereitzuhalten.
§ 7
Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 07.02.2019
König
Beauftragter