Aufgrund der § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Heldburg vom 15.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in der Sitzung vom 15.12.2020 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Heldburg vom 15.12.2020 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
4. die Kinder,
5. die Eltern,
6. die Geschwister,
7. die Enkelkinder,
8. die Großeltern,
9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
im Alter bis zu 9 Jahren 300,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 9 Jahre 450,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:
- für die Nutzungsdauer von 20 Jahren ohne Verlängerung
a) Urnenreihengrabstätte mit Grabbeet 300,00 €
b) Urnenreihengrabstätte mit Grabmal (Stein) 300,00 €
c) Urnenreihengrabstätte mit Grabmal (Platte) 300,00 €
§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Einzelwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrabstelle 450,00 €
b) Tiefgrab 900,00 €
(2) Für die Überlassung einer Familienwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
900,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
300,00 €
(4) Für die Überlassung einer Grabstelle auf der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
a. „anonyme namenlose Bestattung“
- beinhaltet das Nutzungsrecht und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Liegezeit
600,00 €
- „namentliche Bestattung“
- beinhaltet das Nutzungsrecht und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Liegezeit
600,00 €
Die Kosten für die Namenseintragung auf dem Gemeinschaftsmal trägt der Nutzungsberechtigte in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich
Mehrwertsteuer.
§ 7
Friedhofunterhaltungsgebühr (FUG)
(1) Für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen auf den Friedhöfen, die Bewirtschaftung der öffentlichen Wege und Grünflächen, die jährlichen Kontrollen der Standfestigkeit der Grabmale sowie die Kosten aller sonstigen Instandsetzungstätigkeiten wird für alle Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Heldburg, für die ein Nutzungsrecht besteht, eine jährliche Gebühr erhoben.
Ausgenommen sind hiervon Grabstätten unter § 6 Abs. 4.
(2) Die Friedhofunterhaltungsgebühr beträgt jährlich:
- für eine Einzelgrabstätte 20,00 €
- für eine Familiengrabstätte 40,00 €
(3) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts kann die Friedhofsunterhaltungsgebühr auch einmalig für die gesamte Ruhezeit an der erworbenen Grabstätte beglichen werden.
(4) Für Grabnutzungsrechte, welche vor dem 01.07. eines Kalenderjahres beendet werden bzw. welche nach dem 30.06. neu entstehen, beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr 50 v.H. der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr.
(5) Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres – frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids – fällig und an die Stadt Heldburg zu entrichten
(6) Der Abgabenbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung durch die Stadt Heldburg aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt.
§ 8
Erwerb einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Einzelwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 15,00 €
b) bei Familienwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 30,00 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 15,00 €
§ 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte auf Antrag durch den Bauhof der Stadt Heldburg nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger werden für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten u. Ä. folgende Gebühren erhoben:
- Bei Einzelgräbern 220,00 €
- Bei Familiengräbern 290,00 €
- Bei Urnengräbern und Kindergräbern 180,00 €
- Bei Urnenrasengräbern mit Stein oder Platte 120,00 €
§ 10
Verwaltungsgebühren
Für die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Heldburg werden Verwaltungsgebühren erhoben für:
a) Benutzung der Leichenhalle 20,00 €
b) Erteilung einer Umbettungsgenehmigung 50,00 €
c) für jeden sonstigen Verwaltungsvorgang der Friedhofsverwaltung 10,00 €
- Genehmigung zum Setzen oder Ändern eines Grabmales
- Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde
- Ausnahmegenehmigungen nach § 7 der Friedhofssatzung
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung trifft am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 09.08.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 29.07.2014 und die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gompertshausen vom 13.07.1998, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 28.05.2015 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 05.01.2021
Other
Bürgermeister (Siegel)