Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 13.10.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen und die Stadt erlässt diese:
§ 1 Name, Sitz der Verwaltung
Die Stadt führt den Namen Heldburg. Sie ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland mit Sitz in Heldburg.
§ 2 Dienstsiegel
Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbkreis „Thüringen“ und im unteren Halbkreis „Stadt Heldburg“ und zeigt das Landeswappen.
§ 3 Ortsteile
Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
- Albingshausen,
- Bad Colberg,
- Einöd,
- Gellershausen,
- Gompertshausen,
- Heldburg,
- Hellingen,
- Holzhausen,
- Käßlitz,
- Lindenau,
- Poppenhausen,
- Rieth,
- Völkershausen und
- Volkmannshausen
§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
- Albingshausen (Ortsteil Albingshausen),
- Bad Colberg (Ortsteil Bad Colberg),
- Gellershausen (Ortsteil Gellershausen),
- Gompertshausen (Ortsteil Gompertshausen),
- Heldburg (Ortsteile Einöd und Heldburg),
- Hellingen (Ortsteile Hellingen und Volkmannshausen),
- Holzhausen (Ortsteil Holzhausen),
- Käßlitz (Ortsteil Käßlitz),
- Lindenau (Ortsteil Lindenau),
- Poppenhausen (Ortsteil Poppenhausen),
- Rieth (Ortsteil Rieth) und
- Völkershausen (Ortsteil Völkershausen).
(2) Die Ortsteile
- Hellingen und
- Volkmannshausen
erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen Hellingen.
(3) Die Ortsteile
- Einöd und
- Heldburg
erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen Heldburg.
(4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach folgenden Regelungen:
- Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil“ tritt.
- Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch die/den Bürgermeister/in einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung durch ortsübliche Bekanntgabe mitgeteilt wird.
- Zu Beginn der Bürgerversammlung, die die/der Bürgermeister/in als Wahlleiter/in leitet, haben sich die Bürger, die sich an dem Wahlverfahren beteiligen wollen, unterschriftlich in ein Wählerverzeichnis des Ortsteiles einzutragen, das durch die Gemeinde am Wahlort auszulegen ist. An der Bürgerversammlung dürfen nur Wahlberechtigte (Buchstabe a) teilnehmen.
- Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt, der von Gemeindebediensteten unterstützt wird.
- Die/der Wahlleiter/in fordert die Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Er bedarf vor Beginn der Stimmabgabe der Einwilligung des Vorgeschlagenen. Ist dieser nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.
- Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben.
- Nach Abschluss des Wahlvorschlagsverfahrens ruft die/der Wahlleiter/in die Namen der Bürger in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Sie/er hat darauf hinzuweisen, dass nur Bürger gewählt werden können, die dem Vorschlag ihrer Person zugestimmt haben (Bewerber). Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, kann der Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen.
Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlberechtigung nachgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Familiennamen, Vornamen ein. Danach faltet er den Stimmzettel so, dass sein Wahlverhalten nicht erkennbar ist. Die/der Wahlleiter/in stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt dann seinen Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
- Gewählt sind die Bewerber bzw. Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.
- Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekanntgegeben.
(5) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde
(1) Die/Der Bürgermeister/in beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Stadt, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Die/Der Bürgermeister/in lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Der/Dem Bürgermeister/in obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Sie/Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann die/der Bürgermeister/in zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Verwaltungsbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann die/der Bürgermeister/in Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(4) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu städtischen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 10 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnern, Vereinen oder Verbänden mit Sitz in der Stadt Heldburg pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge können sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadt stadt@stadt-heldburg.de eingehen. Einwohneranfragen sind auch ohne vorherige schriftliche Einreichung direkt in der Sitzung zulässig. Einwohneranfragen dürfen bis zu fünf einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.
§ 7 Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt die/der Bürgermeister/in, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 8 Bürgermeister/in
- Die/Der Bürgermeister/in wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.
- Die/Der Bürgermeister/in der Stadt kann gleichzeitig gemäß § 46 Abs. 4 ThürKO ehrenamtliche/r Gemeinschaftsvorsitzende/r der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland sein.
- Die/Der Bürgermeister/in erledigt als laufende Angelegenheiten folgende alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
- Vergaben von:
-
- Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne vom § 1 Nr. 1 VOL-A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis zu 25.000,00 €,
- Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis zu 50.000,00 €,
- Leistungen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit bis 10.000,00 €,
-
- Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreitet,
- Abschluss von gerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 5.000,00 € und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 1.000,00 €,
- die Umschuldung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen,
- die Bildung von Haushaltsresten,
- Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 10.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5.000,00 €,
- Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 €,
- Stundung bis zu 5.000,00 €,
- Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art mit einem jährlichen Entgelt bis zu 5.000,00 €, sofern der Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren hat und sich bei nicht erfolgter Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert,
- Käufe und Verkäufe von Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken, sofern der Wert des Kaufes oder Verkaufes bzw. die Wertminderung durch die Belastung des jeweiligen gemeindlichen Grundstückes nicht mehr als 5.000,00 € beträgt,
- Käufe und Verkäufe von Grundstücken aufgrund von Straßenvermessungen und Straßenschlussvermessungen unabhängig von ihrem Wert.
- Zuwendungen und Zuschüsse der Stadt an Dritte bis zur Höhe der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
- Wird aufgrund einer Pandemie oder einer anderen Naturkatastrophe eine Stundung bei der Zahlung von Grund- oder Gewerbesteuern oder ein Antrag auf Stundung von Mietzahlungen durch den jeweiligen Zahlungspflichtigen gestellt und darf oder kann der Stadtrat oder ein Ausschuss aus den gleichen Gründen nicht tagen, so darf der Bürgermeister abweichend von Ziffer 8 über die Stundung anstatt des Stadtrates oder des sonst zuständigen Ausschusses in unbegrenzter Höhe entscheiden. Der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss ist vom Bürgermeister in der ersten Sitzung, welche auf den Wegfall der Hinderungsgründe stattfindet, zu unterrichten.
- Die grundsätzliche Bedeutung nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der ThürKO ist im Vollzug des Haushaltes dann nicht gegeben, wenn der jeweilige Einzelfall der Entscheidung, welcher nicht unter den obigen Ziffern 1 bis 12 aufgeführt ist, und eine Verpflichtung zur Zahlung von nicht mehr als 0,25 v.H. des jeweiligen Verwaltungshaushaltes erwarten lässt und keine Kosten für folgende Haushaltsjahre entstehen lässt.
- Im Einzelfall können weitere Angelegenheiten dem Bürgermeister mit dessen Zustimmung durch Beschluss des Stadtrates zur Erledigung übertragen werden (§ 29 Abs. 4 ThürKO).
- In wichtigen Angelegenheiten hat die/der Bürgermeister/in das Recht, außerordentliche Sitzungen des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses anzuberaumen. Vom Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters ist nur, entsprechend § 30 ThürKO, Gebrauch zu machen.
§ 9 Beigeordnete
Der Stadtrat wählt eine(n) ehrenamtliche(n) Beigeordnete(n).
§ 10 Ausschüsse
- Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss sowie einen Bau-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss, näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
- Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
- Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.
§ 11 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, usw.) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 12 Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Bürgermeister/in = Ehrenbürgermeister/in,
- Beigeordnete/r = Ehrenbeigeordnete/r,
- Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,
- Ortsteilbürgermeister/in = Ehrenortsteilbürgermeister/in,
- Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,
- sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
- die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,
- die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,
- Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,
- Umfragen in Jugendforen oder
- die Durchführung von Jugendworkshops.
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben,
in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 14 Entschädigungen
- Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
- Ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 € je nachgewiesene Sitzungsteilnahme. Der Protokollführer soweit er nicht Mitglied des Stadtrates oder Beschäftigter der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“ ist, erhält ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €. Der letzte Satz des Abs. 1 findet Anwendung.
- Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
- Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
- Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände:
-
- Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend der Thüringer Reisekostenverordnung.
- Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von
‑ 25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes
‑ 10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher
‑ 5,00 € Zuschlag für den Schriftführer
‑ 15,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). - Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von
‑ 25,00 € für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes
‑ 10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher
‑ 10,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). - Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 15,00 €
- Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.
- Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses.
- Der Wahlleiter sowie der Stellvertreter des Wahlleiters erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 30,00 €.
- Die in den Wahlgesetzen festgelegten Erfrischungsgelder werden auf die Entschädigung angerechnet.“
- Die/Der hauptamtliche Bürgermeister/in erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 223,00 €.
- Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
- der ehrenamtliche Beigeordnete 400,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Albingshausen 160,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Bad Colberg 160,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Gellershausen 220,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Gompertshausen 220,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Heldburg 400,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Hellingen 220,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Holzhausen 160,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Käßlitz 160,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Lindenau 220,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Poppenhausen 160,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Rieth 220,00 €
- der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Völkershausen 160,00 €.
- Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
- Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland“ der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der folgenden Verkündungstafel:
Heldburg - Häfenmarkt 164 (Rathaus)
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln gemäß Absatz 2 und zusätzlich an den Verkündungstafeln der einzelnen Ortsteile:
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- Albingshausen - Albingshäuser Dorfstraße 27 (Spielplatz),
- Bad Colberg - Hauptstraße (in der Nähe der Kirche)
- Einöd - Bushaltestelle
- Gellershausen - Feuerwehrgerätehaus
- Gompertshausen - Mehrzweckgebäude
- Heldburg - Häfenmarkt 164 (Rathaus),
- Hellingen - Straße der Einheit 8 (Rathaus),
- Holzhausen - Backhaus
- Käßlitz - Käßlitzer Dorfstraße 26 (neben alter Schmiede),
- Lindenau - Gemeindehaus
- Poppenhausen - (gegenüber Backhaus),
- Rieth - Riether Hauptstraße 84 (Buswartehalle),
- Völkershausen - Am Dorfplatz
- Volkmannshausen - (Scheunengeb. zur Volkmannshäuser Dorfstraße 4).
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme zu vermerken und durch Unterschrift zu bescheinigen.
- Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 3 entsprechend, mit der Maßgabe das die Bekanntmachung nur an der Verkündungstafel nach Abs. 2 erfolgt, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 16 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 17 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten alle Geschlechter.
- Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.07.2019 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Heldburg vom 14.05.2020 außer Kraft.
Heldburg, den 25.10.2022
Stadt Heldburg
- Siegel -
Other
Bürgermeister