Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl.
S. 91, 95) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150), hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in der Sitzung vom 04.09.2019 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt Heldburg Ortsteil Bad Colberg ist staatlich anerkannter Kurort.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist der Ortsteil Bad Colberg.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar, 00:00 Uhr bis einschließlich 31.12., 24:00 Uhr eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 - im Falle des § 6 Abs. 2 mit Zustellung des Bescheides - fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 12) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Kurverwaltung zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag für jede Person nach Vollendung des sechsten Lebensjahres 1,00 Euro. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.
§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
1. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen;
2. Personen, soweit sie sich nicht länger als zwei Tage im Erhebungsgebiet aufhalten (Passanten);
3. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten;
4. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;
5. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen;
6. Kranke, die sich in Krankenhäusern aufhalten, die nicht Kurkrankenhäuser (Kurkliniken) sind;
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
1. erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht, oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuch XII (ehemals § 68 Bundessozialhilfegesetz) zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen;
2. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 53 des Sozialgesetzbuch XII (ehemals § 39 Bundessozialhilfegesetz) mit mindestens fünfzig vom Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht;
3. bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.
4. Der Kurbeitrag wird auf Antrag komplett ermäßigt für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes und Blinde.
(3) Die Kurverwaltung kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.
§ 8
Ermäßigung des Beitrages
(1) In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann die Kurverwaltung auf Antrag den Kurbeitrag ermäßigen.
(2) Der Antrag nach dem Absatz 1 ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vor Kurantritt bei der Kurverwaltung einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung muss nachgewiesen werden.
§ 9
Kurkarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden.
(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Kurverwaltung ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Verwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
(5) In den Fällen des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 können besonders gestaltete Kurkarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden.
§ 10
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Kurkarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Kurverwaltung vermerkt dies auf der Kurkarte. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Kurverwaltung eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 11
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern (Kurkliniken), Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars vorgenommen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Beansprucht er Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Zugehörigkeit zur Familie, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmitteln) und unterschreiben.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen die Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie in diesen beherbergte Ortsfremde.
(4) Der Wohnungsgeber hat die mit den vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare zeitnah nach Ankunft des Gastes bei der Kurverwaltung abzugeben.
(5) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absätze 1, 3 und 4 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Kurverwaltung ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(6) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1 und 4 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 5.
§ 12
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und im lfd. Jahr an die Kurverwaltung abzuführen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
§ 13
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Kurverwaltung stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 14
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.
§ 15
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24).
§ 16
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Bad Colberg-Heldburg über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 24.09.1996 zuletzt geändert 14.12.2001 aufgehoben.
Heldburg, 14.10.2019
Stadt Heldburg
gez. Other
Bürgermeister der Stadt Heldburg - DS -