Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237), hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 29.10.2019 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Heldburg (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen und die Stadt erlässt diese:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Heldburg vom 02.04.2019 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
a) der Antragsteller oder
b) der Erlaubnisinhaber oder
c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,
c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungs-maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Colberg-Heldburg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 12.08.1997 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hellingen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 15. Juni 2015 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 13.11.2019
- Siegel-
Other
Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Abkürzungen: |
p/T = pro Tag |
p/M = pro Monat |
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p/W = pro Woche |
p/J = pro Jahr |
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p/m2 = pro Quadratmeter |
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Gebühren |
Benutzungsart/Bezugsgrößefür die Berechnung der Gebühr |
Zeitraum für die Er-hebung der Sonder-nutzungsgebühr in Euro |
I. Gebührengruppe 1 |
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Kreuzungen |
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1.01 |
Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten |
5,-- bis 260,--p/J |
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Schienen- und Seilbahnen, |
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höhengleich |
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1.02 |
- unbefristet |
25,-- bis 515,--p/J |
1.03 |
- befristet |
10,-- bis 105,--p/M |
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höhenfrei |
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1.04 |
- unbefristet |
5,-- bis 105,--p/J |
1.05 |
- befristet |
5,-- bis 55,--p/M |
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Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl. |
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1.06 |
- unbefristet |
5,-- bis 105,--p/J |
1.07 |
- befristet |
5,-- bis 55,--p/M |
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1.09 |
5,-- bis 55,--p/J |
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1.10 |
5,-- bis 55,--p/J |
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Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten, u. a. |
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1.11 |
2,50 bis 10,--p/J |
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1.12 |
2,50 bis 5,--p/W |
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1.13 |
25,-- bis 55,--p/J |
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1.14 |
5,-- bis 55,--p/W |
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1.15 |
5,-- bis 55,--p/J |
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1.16 |
2,50 bis 10,--p/M |
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1.17 |
einmalig 25,-- |
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1.18 |
15,-- |
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1.19 |
einmalig 55,-- |
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1.20 |
20,-- |
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1.21 |
20,--p/M |
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1.22 |
45,--p/M |
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1.23 |
85,--p/M |
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1.24 |
55,--p/M |
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1.25 |
doppelte Gebühr der Ziff. 1.21-1.24 |
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1.26 |
einmalig 2,50 bis 25,-- |
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1.27 |
2,50 bis 15,-- p/M |
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1.28 |
10,-- p/W |
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1.29 |
25,-- p/W |
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1.30 |
35,-- p/W |
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1.31 |
55,-- p/W |
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1.32 |
wie Ziff. 1.28 bis 1.31 |
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1.33 |
10,-- p/W |
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1.34 |
20,-- p/W |
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1.35 |
55,-- p/W |
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1.36 |
105,-- p/W |
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1.37 |
255,-- p/W |
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1.38 |
1,--p/T, mindestens jedoch 2,50 p/T |
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1.39 |
1,50 p/T, mindestens jedoch 5,-- p/T |
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II. Gebührengruppe 2 |
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55,- bis 2550,- p/M |
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5,-- bis 25,-- p/M |
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25,-- bis 255,-- p/J |
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2,50 p/W mindestens jedoch 5,-- p/W |
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5,-- bis 55,-- p/J |
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Zu Ziff. 2.06 bis 2.09: Die Gebühr beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter. Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit; bei 99 Jahren Laufzeit und 4 %iger Verzinsung, Mindestgebühr 25,-- p/J |
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III. Gebührengruppe 3 |
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Gewerbliche Veranstaltungen |
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55, -- bis 105,-- p/W |
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5,-- p/W mind. 10,-- p/W |
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1,50 p/M |
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1,00 p/M |
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1,50 p/W mind. 2,50 p/W |
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5,--p/W/m2 mind. 25,--p/W |
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Übermäßige Straßenbenutzung i. S. der StVO |
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105,-- bis 255,-- p/T |
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25,-- p/T |
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je Plakatständer 0,50 p/angf. Woche, mind. 5,-- je angef. Woche |
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2,50 p/T |
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5,-- bis 15,- p/W |
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25,-- bis 130,- p/J |
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2,50 p/W/m2, mind. 10,-- p/W |