Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019, (GVBl. S. 302), hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 17.11.2020 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle der in der Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).
(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
- Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen,
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen / Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG) und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind.
- Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
d) die Gehwege und Schrammborde,
e) Böschungen, Stützmauern und ähnliches,
f) die Überwege.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Stadt ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Behörde der Stadt Heldburg umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrter Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke für die Straßenreinigungseinheit verantwortlich. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst
a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und
b) den Winterdienst (§§ 9 und 10).
II
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge von Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse, vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 7
Reinigungszeiten
- Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Stadt bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 8
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allen Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis freigehalten werden.
§ 9
Öffentliche Straßenreinigung
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die allgemeine Reinigung der Straßenteile (§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis c und f) der in einem Verzeichnis als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Straßen und für die Reinigungspflicht für die Überwege dieser Straßen.
(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke (§ 3) haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung zu bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang).
III
WINTERDIENST
§ 10
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute / fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 12
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt,
2. entgegen § 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. turnusgemäß durchführt,
3. entgegen den §§ 10 und 11 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 14
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 10.07.1997, die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Gompertshausen vom 04.03.2011 und die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hellingen vom 25.07.2003 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 27.11.2020
Other Siegel
Bürgermeister
ANLAGE 1
Verzeichnis der in die öffentliche Straßenreinigung einbezogene Straßen - § 9 –
Ortsteil Hellingen
Kriegerdenkmal Straße der Einheit
Flurstücksnummer: Teilfläche v. 291/13
Schillerpark/ Lenindenkmal Straße der Einheit – Schillerstraße
Flurstücksnummer: 370
Rathaus Straße der Einheit 8
FFw- Gerätehaus Straße der Einheit 19
Brauhaus Straße der Einheit 14, Flurstücksnr.: 314/7
Kindertagesstätte Schillerstraße, Flurstücksnummer: 358/1
Bürgerhaus Lindenauer Straße 1
Turnhalle Volkmannshäuser Straße 6, Flurstücksnr.: 197/3
Grundschule Flurstücksnummer: 208/8
Backhaus Straße der Einheit, Flurstücksnummer: 130/3
Wege zum Wohngebiet
Kellerstraße Zuwegung zum Wohngebiet (Kellerstraße) aus
Richtung Heldburger Straße kommend, Flurstücksnr.: 2429/1
Heimatmuseum Flurstücksnummer: 223/2
Sportlerheim Flurstücksnummer: Teilfläche 641 & 642
Schwimmbad Flurstücksnummer: 1400
Harthweg - BPAAG Flurstücksnummer: 447/3
Ortsteil Rieth
Brauhaus Flurstücksnummer: 280/2
Kegelbahn Weg zur Kegelbahn, Flurstücksnummer: 1421/1
Backhaus Flurstücksnummer: 30/2 & 284
FFW- Gerätehaus Flurstücksnummer: 562/4
Zehntscheune Flurstücksnummer: 203/9
Alte Schule/ Kita/ Kriegerdenkmal Flurstücksnummer: 183/5, Teilfläche 176/5
& 183/2
Ortsteil Albingshausen
Gemeindehaus Flurstücksnummer: 1/2
Backhaus & Brauhaus Flurstücksnummer: 4/2
FFw- Gerätehaus Albingshäuser Dorfstraße 32
Spielplatz Flurstücksnummer: 94/2
Kriegerdenkmal/ Buswendeschleife Albingshäuser Dorfstraße
& Dröschhalle Flurstücksnummer: 629/2 und 628, 130/6
Ortsteil Poppenhausen
Brauhaus Flurstücksnummer: 5
Backhaus Flurstücksnummer: 17/2
Mehrzweckgebäude/ Kulturhaus Flurstücksnummer: 507/14
FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 96/3
Ortsteil Käßlitz
Brauhaus Flurstücksnummer: 194/2
Backhaus Flurstücksnummer: 89/2
Gemeindehaus Flurstücksnummer: 81/3 und Teilfläche: 79/1
& Teilfläche 125/11
„Alte Schule“ Käßlitzer Dorfstraße 37
Sportlerheim Flurstücksnummer: 1018/1 & 1019/1
Ortsteil Holzhausen
Ehm. FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 51/5
Backhaus Flurstücksnummer: 45
Friedhof Flurstücksnummer: 15/4 – Schulstraße 16
Jugendclub Schulstraße 17
Altes Posthäusle Flurstücksnummer: 43 & 44
Ortsteil Völkershausen
Ehm. FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 269/5
Vereinsheim Flurstücksnummer: 94/5
Backhaus & Brauhaus Flurstücksnummer: 72/2
Friedhof Flurstücksnummer: 283/4 & Teilfläche 283/5
Ortsteil Gellershausen
Ehm. FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 116
FFW- Gerätehaus mit Jugendclub Heldburger Straße 147
Denkmal Flurstücksnummer: Teilfläche 101/5
Eingang Friedhof/ Dorfplatz/ Gaststätte Flurstücksnummer: Teilfläche 102/6
Sportplatz inkl. Sportlerheim Flurstücksnummer: Teilfläche 1093/2 & 1096
Spielplatz Flurstücksnummer: 137/1
Backhaus Flurstücksnummer: 100 & Teilfläche 115/5
Kieslich GbR Flurstücksnummer: 1734
Ortsteil Gompertshausen
FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 132
Denkmal Flurstücksnummer: 40/3
Mehrzweckhalle Gompertshäuser Dorfstraße 60b, Flurstücksnummer: 181/4
Backhaus Flurstücksnummer: 35
Kindergarten Leitenhäuser Straße 128,
Flurstücksnummer: 4931/4 & 4929/7
Gewerbegebiet Leitenhäuser Straße Richtung
Unterm Hohen Weinberg
Parkplatz Friedhof Flurstücksnummer: Teilfläche 1222/4
Jugendzimmer/ Taubenverein Flurstücksnummer: Teilfläche 218/2
Brauhaus Flurstücksnummer: 4846 & Teilfläche 4847
Sportplatz Flurstücksnummer: 4569,4581,4580/1
Spielplatz Flurstücksnummer: 131
Ehm. Bürgermeister- Büro Gompertshäuser Kirchgasse 32
Sportlerheim Flurstücksnummer: 4569
Ortsteil Lindenau
FFw- Gerätehaus & Buswendeschleife Flurstücksnummer: 721/9 & 720/8
Brauhaus Flurstücksnummer: 156
Backhaus Flurstücksnummer: 39
Parkplatz entlang Friedhof Flurstücksnummer: 30 & 31
Eingang Sportplatz Flurstücksnummer: 790 & Teilfläche 792
Gemeindehaus Flurstücksnummer:56
Landgasthof (Eingang) Kirchweg 17
Ortsteil Bad Colberg
Ehm. FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 199/4
Brauhaus Flurstücksnummer: 149/5
Zufahrt Friedhof Flurstücksnummer: Teilfläche 200/5 & 170/2
Touristeninformation Flurstücksnummer: 866/7 & 12/3
Gemeindezentrum & Jugendclub Flurstücksnummer: 139/3
Spielplatz Flurstücksnummer: 865/ 3
Ortsteil Volkmannshausen
Volkmannhäuser Dorfstraße Abzweig zu Riedel & Scheler
Bushaltestellenplatz
Ortsteil Heldburg
Markt Flurstücksnummer: 454
Denkmal Flurstücksnummer: 439
Rathaus Flurstücksnummer: 476
MGH Flurstücksnummer: 614/11
Ehem. Anker Mechanik Flurstücksnummer: 4161, 4162 & 4163
Ehem. Tankstelle Flurstücksnummer: 4147/2
FFw- Gerätehaus Flurstücksnummer: 4068 & 4069
Kindergarten Flurstücksnummer: 487/1 & 520/4
Unteres Tor Flurstücksnummer: 290
Parkplatz unterer Burgberg Flurstücksnummer: 2721/3
Parkplatz oberer Burgberg Flurstücksnummer: 3014 (Stiftung)
Parkplatz ehem. Kaufhalle Flurstücksnummer: 331/3 & 331/6
Stadtsaal Flurstücksnummer: 1942/14
Bushaltestelle Flurstücksnummer: 4113
Gemeindehaus „Am Fleck“ Flurstücksnummer: 1916/11
Heimatmuseum Flurstücksnummer: 164/2
Friedhof Flurstücksnummer: 2178/2
Schwimmbad Flurstücksnummer: 4505
Markthalle Flurstücksnummer: 451
Häfenmarkt 68 Flurstücksnummer: 187
Adler – Schuhmarkt 127 Flurstücksnummer: 393
Spielplatz an der Kita Flurstücksnummer: 501 & 535
Regelschule
ANLAGE 2
Verzeichnis der außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen und die zu reinigen sind - § 2 Abs. 1 Buchst. b) –
Ortsteil Heldburg
Weizenleite Flurstücksnummer: Teilfläche 2708
Coburger Weg Flurstücksnummer: 4271
Untere Burgbergstraße Flurstücksnummer: 2718/5
Radweg Einöd
Gebäude ehem. Kaserne (Einöd) Flurstücksnummer: 2731/5
Gewerbegebiet „Dennerlesgrund“ Flurstücksnummer: 1503/4 & 1503/9
Ortsteil Bad Colberg
Radweg nach Ummerstadt
Billmuthäuser Straße
Gedenkstätte Billmuthausen
Ortsteil Lindenau
Gemeindescheune „Am Weinberg“ Flurstücksnummer: 758
Weinbergsweg Flurstücksnummer: Teilfläche 746/3
Radweg nach Einöd
Ortsteil Völkershausen
Radweg Richtung Heldburg & Seidingstadt