Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg vom 12.05.2020 hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 15.12.2022 die folgende Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heldburg.
§ 2
Gebühren-und Kostenerhebung
Die Stadt Heldburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren (nachfolgend Elternbeitrag genannt) und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungskosten nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Schuldner der Gebühren und Kosten
- Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungskosten sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
- Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen wurde.
§ 4
Entstehen und Ende der Gebühren-und Kostenschuld
- Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte wieder gekündigt bzw. eine Änderung des Aufnahmedatums beantragt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
- Die Kostenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
- Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 8, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.
- Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei sonstigen Schließzeiten der Einrichtung (z. B. zwei Wochen in den Sommerferien).
- Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird die Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Abwesenheitstage im jeweiligen Monat multipliziert. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe der Benutzungsgebühren unberührt.
- Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadt Heldburg zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
- Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungskosten
- Die Verpflegungskosten betragen für die Verpflegung mit Mittagessen 2,80 Euro pro Tag und für Getränke 0,20 Euro pro Tag.
- Die Stadt Heldburg bezuschusst die Verpflegung mit den Kosten der Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten in Höhe von derzeit 0,56 EUR je Kind und Versorgungstag.
- Die Verpflegungskosten werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8:30 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
- Die Verpflegungskosten sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Stadt Heldburg zu entrichten. Die Kostenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen. Eine Zahlung der Verpflegungskosten direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 7
Höhe des Elternbeitrags
- Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
- Die Gebühren betragen:
- für ein Kind im Alter von 1 Jahr und 2 Jahren, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, 200 Euro pro Monat; ab dem Jahr 2024: 220 Euro pro Monat. Dies betrifft Kinder ab dem 1. Geburtstag bis 1 Tag vor dem 3. Geburtstag,
- für ein Kind ab 3 Jahre bis zum Schuleintritt, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, 180 Euro pro Monat; ab dem Jahr 2024: 200 EUR pro Monat.
- Der niedrigere Elternbeitrag für ein Kind ab 3 Jahre wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind 3 Jahre alt wird
- Für Geschwisterkinder gilt für die älteren Geschwister folgende soziale Regelung:
- Für das 1. ältere Kind beträgt die Gebühr 160 Euro pro Monat; ab dem Jahr 2024: 180 EUR pro Monat.
- Für das 2. ältere Kind beträgt die Gebühr 140 Euro pro Monat; ab dem Jahr 2024: 160 EUR pro Monat.
- Für Zwillinge und Drillinge werden je Kind 20 Euro bzw. 40 Euro von den entsprechenden Gebühren erlassen.
- Ab dem 4. Geschwisterkind in der Kita ist das älteste gebührenfrei.
- Der niedrigere Elternbeitrag für ein/die Geschwisterkind/er wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem für das jüngste Kind die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht
- Wird das Kind entsprechend der Anmeldung nur halbtags (maximal fünf Stunden) betreut, so verringert sich der Elternbeitrag auf 70 von Hundert der nach Absatz 1 bis 3 maßgeblichen Gebühr für eine Ganztagsbetreuung. Maßgebend für die Betreuungszeit ist die Anmeldung. Die Änderung des Betreuungsumfangs ist nur zu Beginn eines Monats für den ganzen Monat möglich.
- Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Stadt nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
- Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
- Während der Eingewöhnungszeit, welche mit der Aufnahme des Kindes beginnt und vier Wochen beträgt, verringert sich der Elternbeitrag auf 50 von Hundert der nach Absatz 1 bis 3 maßgeblichen Gebühr für eine Ganztagsbetreuung. Die Eingewöhnungszeit kann nur zu Beginn oder zum 15. eines Monats angetreten werden. Wenn ein Kind während der Eingewöhnungszeit aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als fünf zusammenhängenden Öffnungstagen nicht besuchen kann, verlängert sich die Eingewöhnungszeit entsprechend.
§ 7a
Elternbeitrag bei pandemiebedingter Schließung
- Wird die Kindertageseinrichtung aufgrund einer Pandemie oder Epidemie vorübergehend geschlossen, entfällt der Elternbeitrag nach § 7 für den gesamten Zeitraum, in dem das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht, ab dem Monat, der auf den Monat der pandemiebedingten Schließung folgt.
- Für Kinder, die während einer pandemiebedingten Schließung im Rahmen der Notbetreuung weiter Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, wird der Elternbeitrag entsprechend der Anwesenheit des Kindes berechnet. Hierzu wird die nach § 7 Absatz 1 bis 3 maßgebliche Gebühr für die Ganztagsbetreuung durch 20 Tage dividiert und mit der Anzahl der Anwesenheitstage im jeweiligen Monat multipliziert.
- Die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Ausführungen zum Elternbeitrag gelten nur, soweit es keine Regelungen zur Erstattung von Elternbeiträgen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber gibt.
§ 8
Elternbeitragsfreiheit
- Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen wird im Zeitraum der letzten 24 Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) kein Elternbeitrag geltend gemacht.
- Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag.
- Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
- Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland erlässt im Auftrag der Stadt Heldburg bei Aufnahme eines Kindes gem. § 4 Abs. 1 einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Auf der Grundlage des § 3 ThürKAG gilt dieser Bescheid auch für folgende Zeitabschnitte, sodass nur dann ein neuer Bescheid erstellt wird, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern.
- Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
- Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht sind bei der Leitung der Kindertagestätte unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt zum Ersten des Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg vom 05.06.2020, in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den __________________
- Dienstsiegel
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Bürgermeister