Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), in der jeweils gültigen Fassung und der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 1), in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
- Die Stadt Heldburg errichtet zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach den §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des ThürBKG eine Feuerwehr. Die Feuerwehr der Stadt Heldburg ist eine öffentliche Feuerwehr und wird als freiwillige Feuerwehr geführt.
- Die Feuerwehr der Stadt Heldburg gliedert sich in folgende Stadtteilfeuerwehren, welche als Zusatzbezeichnung ihren jeweiligen Stadtteil an die Bezeichnung der Feuerwehr der Stadt Heldburg anführen:
- Stadtteil Gellershausen,
- Stadtteil Gompertshausen,
- Stadtteil Heldburg,
- Stadtteil Hellingen.
- Zur Unterstützung der Stadtteilfeuerwehr „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg – Stadtteil Heldburg“ werden in den Stadtteilen Bad Colberg und Lindenau jeweils eine Löschgruppe als unselbständige Bestandteile der Stadtteilfeuerwehr Heldburg gebildet.
- Zur Unterstützung der Stadtteilfeuerwehr „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg – Stadtteil Hellingen“ wird in den Stadtteilen Käßlitz, Poppenhausen und Rieth jeweils eine Löschgruppe als unselbständige Bestandteile der Stadtteilfeuerwehr Hellingen gebildet.
- Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Stadt Heldburg – (Stadtteil)“.
- Die Gesamtleitung der Feuerwehr obliegt dem Stadtbrandmeister.
- Die Leitung der jeweiligen Stadtteilwehr obliegt dem jeweiligen Wehrführer unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
- Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 19).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
- Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Heldburg die aktiven Feuerwehrangehörigen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ThürBKG nach den geltenden Feuerwehr – Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. Die aktiven Feuerwehrangehörigen sind verpflichtet die Aus- und Fortbildungsangebote der Stadt, des Landkreises sowie des Landes anzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen.
- Die aktiven Feuerwehrangehörigen haben die Stadt in allen Bereichen des Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet,
- an der Aus- und Fortbildung sowie an den Dienstversammlungen der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen,
- bei Einsätzen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfeleistung mitzuwirken, sowie
- bei großen Veranstaltungen in der Stadt Heldburg die Absicherung, insbesondere die Brandsicherheitswache durchzuführen.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Heldburg gliedert sich in folgende Abteilungen:
-
-
- Einsatzabteilung,
- Jugendabteilung,
- Alters- und Ehrenabteilung.
-
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
- Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
- Die Feuerwehrangehörigen haben auf dem Dienstweg dem Stadtbrandmeister unverzüglich anzuzeigen
-
-
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
-
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung unverzüglich weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
- Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
- Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Heldburg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Heldburg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG).
- Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist auf dem Dienstweg schriftlich beim Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
- Die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 ThürBKG nachzuweisen.
- Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
- Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
- Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
- der Vollendung des 60. Lebensjahres
- dem Austritt,
- dem Ausschluss.
- Sofern es die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erfordert, kann der Bürgermeister auf Antrag des jeweiligen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres genehmigen.
- Der Austritt muss schriftlich dem Stadtbrandmeister erklärt werden.
- Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen.
- Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund Führer und Unterführer nach Anhörung des Stadtbrandmeisters von Ihrer Funktion entbinden (§ 15 Abs. 6 Ziffer 2 ThürBKG).
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter.
- Die Angehörigen der Stadtteilwehren wählen aus Ihrer Mitte den Wehrführer und dessen Stellvertreter.
- Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
-
- die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
- bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
- am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen im Dienst eingesetzt werden. An Einsätzen dürfen Sie erst teilnehmen, wenn sie die Grundausbildung Teil 1 nach Ziffer 2.1.1 der FwDV 2 abgeschlossen haben.
- Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
- Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes werden Reisekosten in Anwendung des § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr – Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 33), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 92) (ThürFwEntschVO) in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
- Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für besondere Aufwendungen, im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen, wird durch eine gesonderte Satzung geregelt.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
- Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm:
- eine Ermahnung,
- einen schriftlichen Verweis
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
- Die Stadt kann aus wichtigem Grund
- den ehrenamtlichen Stadtbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
- den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Stadtteiles entlassen;
für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Stadtbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 zählen z.B. das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen, unkameradschaftliches Verhalten oder Beleidigung von Vorgesetzten.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
- In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
- Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden muss,
- durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).
§ 10
Jugendabteilung
- Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Heldburg führt den Namen „Jugendfeuerwehr Heldburg“.
- Die Jugendfeuerwehr Heldburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Heldburg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes (Stadt) sowie des Jugendfeuerwehrwartes (Bambini-Gruppe) bedient.
- Die Jugendfeuerwehr der Stadt Heldburg gliedert sich in die Ortsteiljugendfeuerwehren Heldburg, Gompertshausen und Hellingen. Die Leitung über die Ortsteiljugendfeuerwehr Heldburg hat für die jeweilige Altersgruppe der Jugendfeuerwehrwart nach Abs. 3. Die Leitung über die Ortsteiljugendfeuerwehren Gompertshausen und Hellingen hat für die jeweiligen Altersgruppen ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart.
- Die Leitung der gesamten Jugendfeuerwehr obliegt dem Jugendfeuerwehrwart (Stadt) nach Abs. 3.
- Die Wahl der Jugendfeuerwehrwarte erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind jeweils die Angehörigen der Einsatzabteilung. Der Jugendwart (Stadt) muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Der Jugendwart (Bambini-Gruppe) muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Die stellvertretenden Jugendwarte für die Ortsteile Gompertshausen und Hellingen müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein und sollen einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
§ 11
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister
- Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heldburg ist der Stadtbrandmeister.
- Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Heldburg ernannt. Die Ernennung des Stadtbrandmeisters zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Heldburg erfolgt durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister ist an die Wahl durch die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gebunden.
- Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heldburg statt.
- Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heldburg angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nach der ThürFwOrgVO besitzt.
- Der Stadtbrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heldburg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer, die Gruppenführer der Löschgruppen und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
- Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Heldburg ernannt.
§ 12
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
- Leiter der Stadtteilwehren der Stadt Heldburg ist der jeweilige Wehrführer.
- Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 16) der jeweiligen Stadtteilwehr statt.
- Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung des jeweiligen Stadtteiles der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heldburg angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nach der ThürFwOrgVO besitzt.
- Der Wehrführer ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Stadtteilwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Stadtbrandmeister, sowie den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Wehrführer zu unterstützen.
- Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Wehrleiter gewählt wird. Andernfalls hat der Stadtbrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Wehrführers stattfinden kann.
§ 13
Löschgruppen
- Verantwortliche für die Löschgruppen des § 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung sind die Löschgruppenführer. Sie müssen mindestens die Qualifikation eines Gruppenführers haben.
- Die Löschgruppenführer müssen Angehörige der jeweiligen Stadtteilwehr sein. Sie werden auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters vom Bürgermeister in die Funktion berufen.
- Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund den Löschgruppenführer nach Anhörung des Stadtbrandmeisters von seiner Funktion entbinden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 zählen z.B. das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen, unkameradschaftliches Verhalten oder Beleidigung von Vorgesetzten.
§ 14
Feuerwehrausschuss
- Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg ein Feuerwehrausschuss gebildet.
- Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Wehrführern der einzelnen Stadtteilwehren, den Löschgruppenführern und den Jugendfeuerwehrwarten.
- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen.
- Der Stadtbrandmeister, sofern er nicht nach Abs. 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15
Jahreshauptversammlung
- Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
- Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zugeben.
- Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 16
Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters
- Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Zum Wahlleiter kann nur bestimmt werden, wer selber nicht zu Wahl steht.
- Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln gewählt. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr als zwei Kandidaten und erhält keiner mehr als die Hälfte der abgegebnen gültigen Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Kommt es hierbei zu einer Stimmengleichheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet das Los.
- Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
- Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Wahlleiter zu unterzeichnen und die richtige Durchführung der Wahlhandlung zu bestätigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.
§ 17
Jahreshauptversammlung der Stadtteilwehren
- Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Stadtteilwehr der Freiwilligen Feuerwehr statt.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers einberufen. Der Wehrführer hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
- Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
- Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 18
Wahl des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers
- Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Zum Wahlleiter kann nur bestimmt werden, wer selber nicht zur Wahl steht.
- Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr als zwei Kandidaten und erhält keiner mehr als die Hälfte der abgegebnen gültigen Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Kommt es hierbei zu einer Stimmengleichheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet das Los.
- Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
- Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Wahlleiter zu unterzeichnen und die richtige Durchführung der Wahlhandlung zu bestätigen. Die Niederschrift über die Wahl des Wehrleiters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.
§ 19
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und weitere Einwohner der Stadt Heldburg oder Ihrer Stadtteile können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Die Feuerwehrvereine sollen nach Maßgabe des Haushaltes gefördert werden. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 20
Wasserwehrdienst
- Die Stadt Heldburg richtet einen Wasserwehrdienst nach § 90 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 21
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
- Die Stadt trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
- Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
- Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
- Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,
- Beobachtung gefährdeter Objekte,
- Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,
- Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,
- Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG),
- Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,
- Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.
- Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
- den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,
- die Art der Alarmierung,
- den Sammlungsort,
- die Ablösung und Versorgung,
- die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,
- das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,
- die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.
§ 22
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasser-wehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über ein-geleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 23
Beteiligte am Wasserwehrdienst
- Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
- die Mitarbeiter der Stadtverwaltung,
- die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 90 Satz 3 ThürWG).
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
- Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
- Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
- Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
- Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Verwaltungsgemeinschaft.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg vom 24.01.2019 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heldburg vom 04.03.2021 außer Kraft.
Heldburg, den 21.03.2024
Stadt Heldburg
Other - Siegel -
Bürgermeister