Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg vom 25.07.2025 hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in der Sitzung am 08.07.2025 die folgende Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt erlässt diese:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heldburg.
§ 2
Gebühren- und Kostenerhebung
Die Stadt Heldburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren (im Folgenden Elternbeiträge genannt) und für die Verpflegung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen Verpflegungskosten nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Gebühren- und Kostenschuldner
- Schuldner des Elternbeitrags und der Verpflegungskosten sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
- Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Gebühren- und Kostenschuld
- Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Anmeldeformular festgesetzten und bestätigtem Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte wieder gekündigt bzw. eine Änderung des Aufnahmedatums beantragt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
- Die Kostenschuld für die Inanspruchnahme der Verpflegung mit Mittagessen beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
- Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.
- Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B zwei Wochen in den Sommerferien).
- Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadt Heldburg zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
- Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungskosten
- In der Kindertageseinrichtung Gompertshausen betragen die Kosten für die Verpflegung mit Mittagessen 3,70 Euro pro Tag.
- In der Kindertageseinrichtung Heldburg betragen die Kosten für die Verpflegung mit Mittagessen 2,80 Euro pro Tag.
- Die Kosten der Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten betragen in der Kindertageseinrichtung Gompertshausen 1,05 Euro, in der Kindertageseinrichtung Heldburg 0,71 Euro je Kind und Versorgungstag. Diese Kosten werden von der Stadt Heldburg übernommen.
- Die Verpflegungskosten werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
- Die Verpflegungskosten sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Stadt Heldburg zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen. Eine Zahlung direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
- Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen wird im Zeitraum der letzten 24 Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) kein Elternbeitrag geltend gemacht.
- Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag.
- Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrags
- Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der gleichzeitig in einer Tageseinrichtung betreuten Kinder einer Familie, nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
- Die Gebühren betragen:
- für ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 225,00 Euro pro Monat,
- für ein Kind ab dem vierten Lebensjahr bis zum Schuleintritt: 205,00 EUR pro Monat.
- Der niedrigere Elternbeitrag nach Abs. 2 Buchst. b) wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
- Für jedes jüngere Geschwisterkind werden 20,00 Euro von den entsprechenden Gebühren erlassen. Der niedrigere Elternbeitrag für ein/die Geschwisterkind/er wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem für das jüngste Kind die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht.
- Wird das Kind entsprechend der Anmeldung nur halbtags (maximal fünf Stunden) betreut, so verringert sich der Elternbeitrag auf 70 von Hundert der nach Absatz 1 bis 4 maßgeblichen Gebühr für eine Ganztagsbetreuung.
- Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Stadt nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
- Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
- Während der Eingewöhnungszeit nach § 5 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg verringert sich der Elternbeitrag auf die Gebühr für einen Halbtagesplatz nach Absatz 5.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge
Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland erlässt im Auftrag der Stadt Heldburg bei Aufnahme eines Kindes gem. § 4 Abs. 1 einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Auf der Grundlage des § 3 ThürKAG gilt dieser Bescheid auch für folgende Zeitabschnitte, sodass nur dann ein neuer Bescheid erstellt wird, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 25.07.2025
- Siegel -
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Bürgermeister