Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 08.07.2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt erlässt diese:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Heldburg werden von der Stadt als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
- Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
- Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
- Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Gebühren- und Kostensatzung zu dieser Satzung sowie die jeweilige Konzeption der Kindertageseinrichtung.
§ 3
Kreis der Berechtigten
- Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Heldburg ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
- In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut.
- Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. Im Übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung über die Aufnahme des Kindes.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
- Die Kindertageseinrichtung in Gompertshausen ist an Werktagen montags bis donnerstags von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 06:30 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.
- Die Kindertageseinrichtung in Heldburg ist an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.
- Haben die Eltern für die in Absatz 1 bzw. 2 festgelegten Zeitrahmen keinen Betreuungsbedarf angemeldet, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates andere Öffnungszeiten festlegen und durch Aushang in der Kindertageseinrichtung spätestens zwei Wochen vor Eintritt der Änderung bekannt machen. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.
- Die Eltern haben die Möglichkeit, als Betreuungsumfang einen Ganztagesplatz oder einen Halbtagesplatz zu wählen. Die Betreuungszeit für einen Ganztagesplatz beträgt bis zu zehn Stunden am Tag. Die Betreuungszeit für einen Halbtagesplatz beträgt bis zu fünf Stunden am Tag.
- Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens vier Wochen vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden.
- Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, sollen unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres den Betreuungsumfang für ihr Kind wählen oder ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis möglichst zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch danach unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 5 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 5 ist ebenfalls möglich, soll aber gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung begründet werden.
- Nach vorheriger Information und Anhörung des Elternbeirates können für die Kindertageseinrichtung Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kindergartenjahres bis Ende September für das laufende Kindergartenjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben. Während der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf eine Notbetreuung durch andere Kindertageeinrichtungen.
§ 5
Anmeldung/Aufnahme
- Die Anmeldung soll in der Regel zwölf Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Anmeldeformulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
- Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
- Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
- Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Leitung der Kindertageseinrichtung) zwölf Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.
- Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgt durch das hierfür vorgesehene Anmeldeformular.
Ab dem im Formular angegebenen und durch die Leitung der Kindertageseinrichtung bestätigten Aufnahmedatums sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebühren- und Kostensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung wieder gekündigt bzw. eine Änderung des Aufnahmedatums beantragt. Die Leitung der Kindertageseinrichtung behält sich vor, die Aufnahme im Falle von unerwartet eintretendem Personalmangels zu verschieben.
- Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Stadt Heldburg in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Die Aufnahmebestätigung wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
- Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Stadt Heldburg ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
- Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
- Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
- Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
- Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
- Eltern von Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, haben der Leitung der Kindertageseinrichtung die erforderlichen Nachweise nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats, nach dem ihnen dies möglich war, vorzulegen.
- Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Zwischen dem Auftreten der Krankheit und der Wiederaufnahme des Kindes müssen mindestens 48 Stunden liegen, in denen das Kind symptomfrei war.
- Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 08:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
- Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
- Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie die der Gebühren- und Kostensatzung zu dieser Satzung einzuhalten und insbesondere die erhobenen Gebühren und Kosten regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
- Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
- Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern der Kindertageseinrichtung haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadt stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungskosten und -gebühren.
§ 9
Versicherungsschutz
- Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10
Beiträge und Verpflegungskosten
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie Verpflegungskosten für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebühren- und Kostensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid. Die Verpflegungskosten werden in Rechnung gestellt.
§ 11
Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzunehmen. Geht sie nach dem 15. dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam und die Gebühr ist für einen weiteren Monat zu zahlen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot
- Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
- die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,
- die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,
- die Gebühren und Kosten gemäß Gebühren- und Kostensatzung zu dieser Satzung trotz Mahnung für drei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden sind,
- die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden, oder
- es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.
- Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
- Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
- Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.
§ 13
Gespeicherte Daten
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- Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungskosten sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebühren- und Kostensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
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- Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
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- Die erhobenen und gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Kindertageseinrichtung, der Stadt Heldburg sowie der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
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- Es wird darauf hingewiesen, dass die für die Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern abgeglichen werden.
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§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 25.07.2025
- Siegel -
Other
Bürgermeister