Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003 S 41), zuletzt geändert durch: Inhaltsübersicht, §§ 9, 24, 103 geändert, § 62a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) für die Stadt Heldburg beschlossen und die Stadt Heldburg erlässt diese:
§ 1
Marktbereich
(1) Die Stadt Heldburg betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.
(2) Wochenmärkte werden durchgeführt:
- auf dem Marktplatz im Ortsteil Heldburg,
- vor dem Brauhaus im Ortsteil Bad Colberg,
- auf dem Dorfplatz im Ortsteil Völkershausen,
- auf dem Dorfplatz im Ortsteil Gellershausen (ohne Beeinträchtigung des Verkehrs),
- auf dem Dorfplatz im Ortsteil Holzhausen,
- auf dem Marktplatz im Ortsteil Hellingen,
- vor dem Backhaus im Ortsteil Gompertshausen (Gehweg).
(3) Jahrmärkte werden in der Stadt Heldburg durchgeführt:
- auf dem Marktplatz im Ortsteil Heldburg,
- auf dem Schuhmarkt im Ortsteil Heldburg,
- in der Hellinger Straße im Ortsteil Heldburg,
- auf dem Häfenmarkt im Ortsteil Heldburg.
§ 2
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Die Wochenmärkte finden statt:
- auf dem Marktplatz in Heldburg am Freitag, in der Zeit von 08:00 bis 18 Uhr
- vor dem Brauhaus in Bad Colberg am Mittwoch, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
- auf dem Dorfplatz in Holzhausen am Mittwoch, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
- auf dem Dorfplatz in Völkershausen am Mittwoch, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
- auf dem Dorfplatz in Gellershausen am Mittwoch, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
- auf dem Marktplatz in Hellingen am Dienstag, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
- vor dem Backhaus in Gompertshausen (Gehweg) am Dienstag, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
(2) Fällt auf einen der festgesetzten Tage ein Feiertag, dann findet der Wochenmarkt zu a) am vorhergehenden Werktag zu b), c), d), e), f) und g) am darauffolgenden Werktag statt.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland als Behörder der Stadt Helburg kann aus besonderen Anlässen die Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen.
(4) Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden bei Bedarf von der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland festgesetzt.
(5) Der Verkauf von Waren einzelner, gesonderter Anbieter außer an den festgelegten Markttagen, bedarf einer Sondergenehmigung, die durch die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland erteilt werden kann.
(6) Zusätzlich wird anlässlich der Thüringer Montgolfiade ein Bauern- und Handwerksmarkt auf dem Marktplatz und dem Schuhmarkt im Ortsteil Heldburg in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr abgehalten. Das Ende dieses Marktes muss mit dem Programm der Montgolfiade abgestimmt werden.
§ 3
Wochenmarktangebot
Auf dem Wochenmarkt - einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbieten:
a) -Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
- Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
b) - Korb-, Bürsten- und Holzwaren,
- Tongeschirre, sonstige Ton- und Töpferwaren,
- Gips- und Keramikwaren außer Porzellanwaren,
- Spankörbe und Strohwaren,
- Glasbläserwaren,
- Gummiwaren,
- Schreibwaren, Gebrauchtbücher, Papierwaren außer Tapeten,
- Ansichts- und Glückwunschkarten, sonstige kunstgewerbliche Artikel,
- Töpfe und Bratpfannen außer Edelstahltöpfen und Edelstahlbratpfannen,
- Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter und andere Haushaltswaren des täglichen Bedarfes,
- Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel, jeweils für den Haushalt,
- Wachs- und Paraffinwaren,
- Spielwaren außer Kriegsspielzeug,
- Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Rasierklingen, Reißbrettstifte und andere Kurzwaren,
- Lederwaren außer Lederbekleidung und Koffern,
- Hosen, Hemden, Blusen, Röcke, Hosenröcke,
- Krawatten, Schals, Strümpfe, Pullover, T-Shirts, Sweat-Shirts, Tischdecken, Zierdecken, Wachstuchdecken, Taschentücher, Handtücher und andere Kleintextilien,
- Hüte und Mützen ausgenommen Pelzhüte und Pelzmützen,
- Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,
- Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen und andere Schuhbedarfsartikel,
- Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalze sowie sonstige Toilettenartikel einfacher Art,
- Modeschmuck und modische Accessoires,
- Kleingartenbedarf außer chemischen Pflanzenschutzmitteln,
- Kränze, Grabgestecke,
- künstliche und getrocknete Blumen,
- eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe.
§ 4
Jahrmarktangebot
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- Auf dem Jahrmarkt - einer im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.
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- Auf Jahrmärkten können auch selbstständig unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen, damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.
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§ 5
Markthoheit
- Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbaus der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz, je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt, untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.
§ 6
Marktaufsicht
- Die Marktaufsicht obliegt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
- Die Marktteilnehmer haben mit Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Marktordnung zu respektieren sowie den Anweisungen der Marktverantwortlichen Folge zu leisten.
- Die aufsichtsführenden Personen sind berechtigt, folgende Kontrollen durchzuführen:
- Zulassung zum Wochenmarkt,
- Zuweisung des Standplatzes,
- Einhaltung der Marktordnung und der sich daraus ergebenden Auflagen und
Sanktionen,
- Ordnung und Sauberkeit.
§ 7
Standplätze
- Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.
- Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört.
- Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
- Die Erlaubnis kann von der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
- Die Erlaubnis kann von der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
4. gegen Anordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verstoßen wird,
5. ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
- Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
- Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.
- Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
- Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
- Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
- Der Platz vor den Schaufenstern und der Eingangsbereiche der einheimischen Händler muss frei gehalten werden.
- Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 8
Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.
- Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.
- Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
- Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
- Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
- Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.
- Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
§ 9
Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
- Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
- Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
- Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
- Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.
§ 10
Fahrzeugverkehr
- Das Befahren des Marktes zum Zwecke des Auf- und Abbaus sowie der Ver- und Entsorgung ist bis zu zwei Stunden vor Marktbeginn und bis zu zwei Stunden nach Marktende ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO gestattet.
- Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
- Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind mit Zustimmung der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Zwischenlieferungen für leichtverderbliche Waren, insbesondere der Imbisshändler und der Frischwaren – Markthändler.
§ 11
Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
§ 12
Lebende Tiere
Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.
§ 13
Berühren von Lebensmitteln
Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen. Eine Ausnahme bildet die Berührung von Waren zur Prüfung der Güte und Beschaffenheit.
§ 14
Verhalten auf dem Wochenmarkt
- Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.
- Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
- Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen,
3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,
4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten (außer Marktschreier),
5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,
6. Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,
7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.
§ 15
Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;
Abtransport der Abfälle
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.
§ 16
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.
§ 17
Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt Heldburg in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
§ 18
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht (Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland) nicht nachkommt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,
3. entgegen § 7 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält,
5. entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,
6. entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,
7. entgegen § 9 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt,
8. entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt,
9. entgegen § 10 Abs. 3 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,
10. entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt,
11. entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt (bis auf die Ausnahmen zur Prüfung der Ware nach seiner Güte und Beschaffenheit),
12. entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
13. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,
14. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt,
15. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt,
16. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält (außer Marktschreier),
17. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet,
18. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt,
19. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,
20. entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Stadt Bad Colberg-Heldburg vom 28.06.1996 außer Kraft.
Stadt Heldburg
Heldburg, den 16.03.2021
Other Siegel
Bürgermeister